In Österreich verläuft die Mehrheit der Demonstrationen recht friedlich ab. Ein Blick in andere Länder zeigt jedoch, dass das Recht sich zu versammeln und friedlich zu demonstrieren kein selbstverständliches ist. Das vergangene Jahr war gezeichnet von neuen Protestbewegungen und dem Kampf für Freiheit und Gerechtigkeit. Sudan, Hongkong, Bolivien, Irak und Iran sind hier nur einige wenige Beispiele dafür, dass Demonstrierende überall auf der Welt mit Repressionen rechnen müssen, wenn sie sich auf die Straße trauen.
Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (AEMR) sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sehen hier jedoch klare Richtlinien vor, um die Menschrechte und Menschenwürde zu schützen. Die Resolutionen der Vereinten Nationen sind jedoch ohne völkerrechtliche Bindung. Die EMRK hingegen wurde von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ratifiziert und ist somit ein völkerrechtlicher Vertag mit Bindung. Somit ist Österreich rechtlich daran gebunden, folgende Menschenrechte einzuhalten:
Versammlungs- und Vereinigungsrecht
Artikel 20 der AEMR und Artikel 11 der EMRK hält fest, dass jede*r das Recht auf eine friedliche Versammlung und Vereinigung hat. Dieses Recht macht einen wichtigen Eckpfeiler lebendiger Demokratien aus. Nationale Gesetze sollten solche friedlichen Versammlungen ermöglichen und somit schützen, und nicht behindern. Gleichzeitig darf kein Mensch dazu gezwungen werden, an solch einer Versammlung teilzunehmen.
Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung
Das Recht auf Meinungsfreiheit geht Hand in Hand mit dem Versammlungsrecht. In Österreich ist das Recht auf Meinungsfreiheit im Artikel 10 der EMRK verankert. Demnach gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit auf freie Information ohne Eingriff vonseiten der Behörden. Dieses Recht kann jedoch gewissen Einschränkungen unterworfen sein. In Österreich wird dieses Recht laut dem Strafgesetzbuch eingeschränkt, wenn die freie Äußerung auf Verhetzung und Aufruf zur Gewalt abzielt.
Freiheit von willkürlichen Festnahmen
Sollte es bei einer Demonstration zu Festnahmen kommen, so besteht das Recht den Grund für die Festnahme umgehend zu erfahren. Niemand darf willkürlich festgenommen als auch festgehalten werden. Außerdem hat jeder Mensch das Recht auf eine*n Anwält*in und die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Familienmitgliedern.
Auch in Polizeigewahrsam und im Gefängnis hören die Menschenrechte nicht auf! Es besteht ein klares Folterverbot und das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist in Österreich abgeschafft, jedoch wird sie leider trotz einer klaren Menschenrechtsverletzung in einigen Ländern dieser Welt weiterhin vollzogen.
Freiheit von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch Polizeikräfte
Bei friedlichen Demonstrationen muss auch die Polizei auf den Einsatz von Gewalt verzichten. Kommt es jedoch zu einem Zwischenfall, dann gilt die Verhältnismäßigkeit. In Österreich wird dies unter anderem auch im Sicherheitspolizeigesetz festgehalten.
Recht auf medizinische Hilfe
Artikel 25 der AEMR schneidet das Recht auf ärztliche Versorgung und Gesundheit an. Im Zuge einer Demonstration bedeutet das, dass im Falle einer Verletzung medizinische Versorgung gewährleistet sein muss. Bei Großdemonstrationen ist daher häufig ein Ärzt*innenteam in der Nähe zu finden.
Recht auf Beschwerde
Sollte eines deiner (Menschen-)Rechte oder Freiheiten verletzt werden, sieht Artikel 13 der EMRK das Recht vor, eine wirksame Beschwerde erheben zu können. Dies gilt auch, wenn die Verletzung von öffentlichen Amtstragenden begangen worden ist. Damit dieses Recht wirksam in Anspruch genommen werden kann, muss es dafür eine innerstaatliche Instanz geben.
Wie kündige ich eine Demonstration an?
Natürlich besteht nicht nur das Recht an einer Demonstration teilzunehmen, sondern auch das Recht eine zu organisieren. In Österreich müssen alle Versammlungen (die rechtlich unter diese Definition fallen – eine Versammlung zu Hause zählt hier nicht) mindestens 48 Stunden vorher bei einer Behörde gemeldet werden. Zuständig dafür sind entweder die Landespolizeidirektionen oder die Bezirkshauptmannschaft und das Magistrat.
Bei einer Anmeldung muss angegeben werden:
- Zweck und Thema
- Datum, Zeit und Ort
- Alle verwendeten Mittel: von Transparenten bis Megaphone
- Teilnehmer*innenanzahl
- Kungebungsleiter*in: Diese sind dafür zuständig, dass die Demonstration nach Ordnung und Sicherheit abläuft.
Eine Demonstration darf nur verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit ganz klar in Gefahr ist. Die Versammlungsfreiheit hat hier jedoch Verfassungsrang.